Unterschied: Verbrechen und Vergehen

Auszug aus §12 StGB:

[alert-success](1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.[/alert-success]

Man spricht also im StGB von einem Verbrechen, wenn das Strafmaß mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe androht. Liegt das Mindestmaß der Straftat unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird nur mit einer Geldstrafe bestraft, spricht man von einem Vergehen.

Warum ist es wichtig, den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen zu kennen? Ganz einfach, in manchen Rechtsnormen (Gesetzen) ist diese Unterscheidung ganz klar von Bedeutung. Zum Beispiel könnte jemand, der ein Verbrechen begangen hat, gleichzeitig auch noch – sofern er Träger eines öffentlichen Amtes ist – auch noch sein Amt verlieren und für die nächsten 5 Jahre für Wahlen von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen werden (§45 StGB – Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechtes). Beging jemand nur ein Vergehen, dürfte er also sein Amt behalten.

Wichtig ist die Unterscheidung auch wegen der Strafbarkeit des Versuchs (§23 StGB)! Denn im StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar. Der Versuch eines Vergehen ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich beschreibt.

Außerdem macht die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen einen Unterschied bei §241 – Bedrohung. Denn wer jemanden mit einer Handlung bedroht, die bei Erfüllung eine Straftat erfüllen würde, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird, der macht sich des Paragraphen §241 strafbar. Wer nur ein Vergehen androht, wird nicht bestraft.

Beispiel: Wenn ich jemanden drohe, ihn mit einer Axt zu töten, so hätten wir mindestens die Straftatbestände von §212 StGB Totschlag erfüllt. §212 StGB besagt, dass eine Strafe nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe angewendet werden müsse. Ein Verbrechen also. Somit habe ich also gegen §241 StGB – Bedrohung verstoßen und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen, sollte es ein Urteil geben.