Artikel 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

[alert-success](1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.[/alert-success]

Der Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert den Leuten eine überwachungsfreie Kommunikation per Brief, Telefon, E-Mail usw. Ausnahmen sind nur per Gesetz möglich.