§16 StGB – Irrtum über Tatumstände

[alert-success](1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.[/alert-success]

Beispiel:

Wenn Jäger Jochen in seinem Hochsitz auf Wildjagd bei Nebel zu glauben scheint, dass er ein Reh schießt und in Wirklichkeit einen Menschen erschießt, handelte er nicht vorsätzlich, weil:

§212 StGB – Totschlag (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren!) Durch den Irrtum (Verwechslung Reh/Mensch) entfällt gemäß §16 Abs1 der Vorsatz. §212 StGB – Totschlag setzt den Vorsatz voraus und ist damit nicht anzuwenden.

Es gibt aber noch §222 StGB – Fahrlässige Tötung, der besagt, dass eine fahrlässig begangene Tötung eines Menschen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird. Es ist das mildere Gesetz, dafür würde Jochen bestraft werden.