§13 StGB – Begehen durch Unterlassen

[alert-success](1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.[/alert-success]

Ein aktives Tun für den Erfolg der Tat ist nicht erforderlich. Der Täter begeht eine Tat durch Unterlassen, wenn er eine gebotene Möglichkeit zur Abwehr des Taterfolges hatte und nichts dagegen getan hat.

So wird zum Beispiel eine Mutter, die ihr Baby ertränkt genauso in der Absicht bestraft, wie eine Mutter, die ihr ins Baby gefallene Wasser nicht herausholt (wenn es möglich gewesen wäre). Erklärung: Mutter und Baby -> Enge Lebensbeziehung; Tötungsabsicht; Tod durch „Nichtstun“/Unterlassen anstatt durch „aktives Tun“.

Echte / Unechte Unterlassungsdelikte:

Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die als selbstständige Straftatbestände im StGB geregelt sind. Z.B.: §123 StGB – Hausfriedensbruch durch „nicht entfernen“ oder §323 StGB – Unterlassene Hilfeleistung.

Unechte Unterlassungsdelikte (und das ist eigentlich auch §13 hier!) setzen eine Garantenstellung (Rechtspflicht zum Eingreifen/Beschützen von Rechtsgütern durch Gesetz/Vertrag/enge Lebensbeziehung)  voraus und kennzeichnen sich dadurch aus, dass man keine direkte Straftat begeht, sondern eher spiegelbildlich handelt indem man das aktive Tun (um einen Taterfolg zu verhindern) durch Nichtstun ersetzt. So kann man so bestraft werden, wie nach der eigentlich abzuwehrenden Straftat.

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