Zwei der bekanntesten Tötungsdelikte des StGB sind Mord und Totschlag. Jeder hat die beiden Begriffe bestimmt schon einmal gehört. Der Unterschied zwischen den beiden Tötungsdelikten ist aber nicht jedem bekannt. Deswegen hier eine einfache Erklärung zur Unterscheidung.
Totschlag §212 StGB besagt:
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Mord §211 StGB besagt:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Unterschied: Mord oder Totschlag
Wie im Gesetzestext zu erkennen, sagt §212 StGB Totschlag aus, dass ein Mensch einen anderen tötet, ohne Mörder zu sein. Auch ersichtlich ist, dass ein Mord einen Totschlag quasi beinhaltet, sodass Mord eine qualifizierte Straftat des Totschlages ist und wie oben schon erwähnt, auch härter bestraft wird. Wer genau ein Mörder ist, definiert §211 StGB Mord, denn in ihm stehen die sogenannten Mordmerkmale.
Die Mordmerkmale können in 3 Gruppen unterteilt werden. Beweggründe, Tatbegehung und Absichten. Es muss nur eines der folgenden Mordmerkmale vorliegen um den Tatbestand des Mordes zu erfüllen! Liegen mehrere Mordmerkmale vor, so ändert dies evtl. die Schwere der Schuld oder die Strafzumessung.
Mordmerkmale – Beweggründe
- Mordlust – Wenn der Täter die Tat aus Lust am Töten begeht. Ziel und Zweck für den Täter ist nur die Tötung an sich und die unnatürliche Freude daran.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs – Wenn der Täter das Opfer tötet um sich daran sexuell zu befriedigen. Der Tötungsakt selbst (Lustmord) oder durch Befriedigung an der Leiche.
- Habgier – Wenn der Täter tötet um sich einen materiellen Vermögensvorteil zu verschaffen.
- Sonstige niedere Beweggründe – Andere zutiefst verwerfliche und verachtenswerte Beweggründe des Tötens.
Mordmerkmale – Tatbegehung
- Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln – Der Täter nutzt Tötungsmittel, die nicht nur das Opfer hätten töten können. Tötungsmittel mit Breitenwirkung.
- Grausam: Wenn der Täter auf grausame Art und Weise tötet. Dem Opfer werden Schmerzen und Qualen zugefügt, die über das Maß der Tötung hinausgehen.
- Heimtückische Tötung: Wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung bewusst ausnutzt. Das Opfer ahnt die Gefahr nicht.
Mordmerkmale – Absichten
- Verdeckungsabsicht: Wenn der Täter tötet, um eine andere begangene Tat zu kaschieren.
- Ermöglichungsabsicht: Wenn der Täter für die Begehung weiteren strafrechtlichen Unrechts über Leichen geht, dabei mit egoistischer Rücksichtslosigkeit agiert und eine sozialfeindliche Einstellung gegenüber menschlichem Leben hat.
Unterschied: Strafmaß
Totschlag §212 StGB wird nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Mord §211 StGB dagegen wird zwingend mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.