Eigentlich ist das recht simpel, denn:
Diebstahl ist:
Das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht für sich selbst oder einen anderen.
Unterschlagung ist:
Wer sich selbst oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Was ist gleich?
Fremde, bewegliche, Sache, für sich selbst, oder einem Dritten, rechtswidrig, zueignen.
Was fehlt? Wo liegt der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
Die WEGNAHME gibt es nur im Diebstahl §242 StGB. Bei einer Unterschlagung §246 StGB ist man quasi schon im Besitz der fremden beweglichen Sache.
Während die Wegnahme zwangsläufig den Bruch fremden Gewahrsams erfordert, ist dieses Merkmal bei der Zueignung nicht enthalten, hier ist der Täter zum Tatzeitpunkt bereits im Besitz der Sache, beispielsweise durch eine Leihgabe des Opfers. Um die Unterschlagung zu vollenden, stellt der Täter die Sache so dar, als wäre sie in seinem rechtmäßigen Eigentum.