Echte Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte, die ein Handlungsgebot aussprechen. Gebot bedeuted, dass man ausdrücklich etwas tun muss um einen Taterfolg zu verhindern. Weiterhin muss die gebotene Handlung erforderlich, zumutbar und physisch möglich sein. Der Tatbestand, also die Nichthandlung, ist im jeweiligen Gesetz festgehalten. In Deutschland sind das nur wenige, die für die GSSK relevanten hier aufgeführt:
- §323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung / Behinderung von hilfeleistenden Personen
- §138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
- §123 StGB – Hausfriedensbruch ( Weigerung/ Unterlassen des Verlassens )
Unechte Unterlassungsdelikte
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt eine Garantenstellung voraus. Wenn man also rechtlich dazu verpflichtet ist jemanden zu beschützen oder vor Schäden zu bewahren. Dann begeht man ein unechtes Unterlassungsdelikt wenn man – ganz gleich um welches geschriebene Gesetz es geht – die Möglichkeit hatte einen Taterfolg eines Gesetzes zu verhindern und es nicht getan hat. Man hat es also Unterlassen eine Straftat zu verhindern.
Der Unterschied zwischen dem Echten und dem Unechten Unterlassungsdelikt liegt also hauptsächlich an der Garantenstellung, die durch §13 StGB (Begehen durch Unterlassen) geregelt ist. Eine Garantenstellung haben SMA gegenüber ihrem Kunden durch ihre Verantwortung durch Vertrag, Eltern für ihre Kinder durch enge Lebensbeziehung oder auch die Polizei/Feuerwehr für den öffentlichen Frieden / Schutz des Volkes durch besondere Amtsstellung.