Das Legalitätsprinzip
In Deutschland müssen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung) ein Ermittlungsverfahren (Erforschungs- und Beweissicherungspflicht) eröffnen, sobald sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erlangen. Die Strafverfolgungsbehörden MÜSSEN selbst bei Verdacht schon tätig werden. Geregelt wird das Legalitätsprinzip in §160 StPO.
Das Opportunitätsprinzip
Beim Opportunitätsprinzip ist es hingegen so, dass bei Ordnungswidrigkeiten (oder Privatklagedelikte) von den Strafverfolgungsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden wird, ob und wie ermittelt wird. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, zum Beispiel aus Kapazitätsgründen der Polizei etc., müssen die Ordnungswidrigkeiten nicht unbedingt verfolgt werden.
Das Akkusationsprinzip
( Anklagegrundsatz) Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein gerichtliches Ermittlungsverfahren kann nur eröffnet werden durch Erhebung einer Klage (nur durch die Staatsanwaltschaft). Bedeuted: Anklage und Urteilsfindung (Richter/Gericht) müssen im Strafverfahren von verschiedenen Organen ausgeführt werden. Geregelt wird das Akkusationsprinzip in §§ 151, 155,264 StPO.
Ausnahme bildet eine Privatklage: Wenn die Staatsanwaltschaft aus geringem öffentlichen Interesse auf eine Anklage verzichtet, kann man eine Privatklage erheben und somit auch ein Verfahren und Urteil erreichen.
Das Offizialprinzip
Das Offizialprinzip – oder auch die Offizialmaxime – ist ein strafrechtlicher Prozess, der besagt, dass es grundsätzlich dem Staat (Staatsanwaltschaft) vorbehalten ist Straftaten zu verfolgen.
Im Privatrecht, also im Zivilprozess, ist es den Parteien (Bürger gegen Bürger etc…) vorbehalten den Rechtsprozess zu “beherrschen”(kein Staatsanwalt). Das nennt man Dispositionsmaxime.