Aufgaben, Zuständigkeiten, Befugnisse der Berufsgenossenschaften
Das Sozialgesetzbuch (siebtes Buch) bestimmt, dass der Unfallversicherungsträger (im Sicherheitsgewerbe ist das die Verwaltungsberufsgenossenschaft / VBG) Unfallverhütungsvorschriften – unter Mitwirkung der DGUV e.V. – erlassen darf, wenn die Maßnahmen (Verhindern/Verhüten von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) präventiv geeignet und erforderlich sind. Und wichtig: Staatliche Arbeitsschutzvorschriften keine Regelung darüber getroffen haben.
Die Berufsgenossenschaft ist also dazu beliehen, gerade in speziellen Branchen (Sicherheitsgewerbe / DGUV V 23), notwendige Vorschriften zu treffen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind von den Mitarbeitern nach Unterweisung zu unterzeichnen. Diese Unterweisung ist bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien stattfinden.
Das Arbeitsschutzgesetz (sowie die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Sozialgesetzbuch VII etc.) regelt Aufgaben und Zuständigkeiten des Arbeitgebers und der Mitarbeiter des Betriebes im Gesundheits- und Umweltschutz.
Beispiele an Pflichten des Arbeitgebers:
- Sichere Arbeitsplätze einrichten
- Sichere Betriebsmittel einsetzen
- Sichere Arbeitsabläufe gewährleisten
- Für einen sicheren Umgang mit Werkstoffen sorgen
- Das Verhalten der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sensibilisieren und zu schulen
- Gefährdungen zu ermitteln (fortlaufend)
- Schutzmaßnahmen zu bestimmen und durchführen
- Schutzmaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren
Pflichten der Beschäftigen:
Sie müssen nach den Anweisungen des Arbeitgebers zur Einhaltung dessen Sorge tragen, d.h. sie müssen sich so für ein hohes Maß an Arbeitssicherheit so Verhalten wie gewünscht und Betriebsmittel, Werkstoffe, Transportmittel etc. bestimmungsgemäß verwenden (zum Beispiel Persönliche Schutzausrüstung tragen, sicherheitstechnische Mängel beseitigen usw.). Festgestellte Gefahren für Arbeitsschutz und Gesundheit sind zu melden (zu beseitigen, falls Sachkunde fehlt, Vorgesetztem melden).
Diese Forderungen werden in Betrieben meist durch Arbeitsordnungen und durch Dienstanweisungen (Verhalten der Mitarbeiter) genau festgelegt.
Die Arbeitsstättenverordnung geht mehr auf die Örtlichen Gegebenheiten des Arbeitsschutzes ein. So wird vom Arbeitgeber verlangt, dass…:
- die Arbeitsstätte instand und sicher gehalten werden muss
- festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden
- Sicherheitstechnische Einrichtungen (z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notschalter etc.) regelmäßig und sachgerecht gewartet werden
- Verkehrswege, Fluchtweg und Notausgänge ständig freigehalten werden
- ein Flucht- und Rettungsplan ausgehängt wird (Siehe Brandschutzordnung Teil A)
- eine Evakuierung in angemessenen Zeitabständen geübt wird
- Einrichtungen und Mittel für Erste Hilfe zur Verfügung stehen und regelmäßig auf Vollständigkeit geprüfte werden
Die Gewerbeordnung sagt aus, dass der Sicherheitsmitarbeiter einen Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes nicht den Zutritt verweigern darf, wenn er zur Besichtigung und Prüfung der Anlage in den Betrieb möchte. (Sonderzugangsrecht!).
Systematik des BG Regelwerkes
In den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft werden unter Vorschrift 1 ( DGUV V1) Präventive (Vorbeugende) Maßnahmen zur Unfallverhütung getroffen, die für so gut wie alle Branchen gilt. Für die Branche des Sicherheitsgewerbes gibt es nochmal spezielle Vorschriften (DGUV V23) die genau auf die Tätigkeiten eines Sicherheitsmitarbeiters eingehen.
Verantwortung der Unternehmer/Führungskräfte
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ist Chefsache. (Die Pflichten des Unternehmens sind oben schon aufgelistet.) Die Unternehmer/Geschäftsführer können aber auch verantwortliche Personen bestimmen um Arbeitsschutz und -sicherheit zur Führungsaufgabe zu machen. Es kann in einem Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden (ab 151= 2, ab 501=3, jede weitere 500 Mitarbeiter +1).
Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten der Versicherten
Siehe oben-> Pflichten der Beschäftigten
Zu unterlassen sind alle Verhaltensweisen die dem Arbeitsschutz/-Sicherheit schaden bzw. entgegenwirken. Dazu gehört sicherheitswidrige Weisungen zu befolgen, Alkoholgenuss oder andere berauschende Mittel kurz vor oder während der Arbeit einzunehmen.
Versicherte Tätigkeiten
Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte oder freiwillig Versicherte bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden.
Dazu gehören z. B. auch Unfälle
auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten
bei Sportlichen Betätigungen, die einen Ausgleich zur versicherten Tätigkeit schaffen und zu dieser in einem zeitlichen und räumlichen Bezug stehen, regelmäßig stattfinden, im Wesentlichen nur den Betriebsangehörigen offen stehen und im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden stehen als Betriebssport unter Versicherungsschutz.
Betriebssport
bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.
Wegeunfälle
Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. In der Regel beginnt dieser mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte.
Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden,
um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
bei Fahrgemeinschaften,
bei Umleitungen oder
weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht:
während einer Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf)
bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
in der Regel bei Abwegen (d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen)
Hinweis: Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, steht der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz!
Sicherheitskennzeichnungen am Arbeitsplatz
Nach der ASR1.3 oder auch der DIN4844 müssen Unternehmen bei der Neueinrichtungen von Arbeitsstätten die erforderlichen Sicherheitskennzeichnungen anbringen, damit der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleistet werden kann.
Zu diesen Sicherheitskennzeichen gehören:
- Verbotszeichen: Rund -> Grundfläche Weiß -> Rand und Querbalken Rot -> Symbol/Piktogramm Schwarz
- Warnzeichen: Dreieckig -> Grundfläche Gelb -> Rand und Symbol Schwarz
- Gebotzeichen: Rund -> Grundfläche Blau -> Symbol Weiß
- Brandschutzzeichen: Rechteckig -> Grundfläche Rot -> Rand und Symbol Weiß
- Flucht- und Rettungszeichen: Rechteckig -> Grundfläche Grün -> Rand und Symbol Weiß
Ständige Gefahren oder Hindernisse werden mit Gelb-Schwarzen Streifen gekennzeichnet.
Zeitlich begrenzte Gefahrenstellen oder Hindernisse werden mit Rot-Weißen Streifen gekennzeichnet.