I. Tatbestand
1. Erfolg
- Erfolg der Tat: Eintritt des Zustandes des Tatbestandes. Zum Beispiel körperliche Verletzung oder Schädigung der Gesundheit bei Körperverletzungsdelikten. Der Tod bei Tötungsdelikten.
2. Handlung
- Eine willentliche, körperliche Handlung oder ein beherrschbares Verhalten von einem Menschen.
3. Kausalität
- Äquivalenztheorie: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Conditio sine qua non -“Bedingung, ohne die nicht..”
- Der Zusammenhang von Handlung und Erfolg des Tatbestandes.
- Um eine Kausalität zu prüfen, könnte man sich fragen: Entfällt der Taterfolg, wenn man sich die Tathandlung wegdenkt? Wenn Ja, dann ist die Kausalität gegeben. Wenn Nein, ist die Kausalität nicht gegegeben.
4. Objektive Zurechnung
- Wenn die Tat “das Werk” des Täters ist, so ihm die Tat zuzurechnen. Es ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter eine rechtlich-relevante Gefahr/Risiko missbilligend geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.
5. Vorsatz
- Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er gewollt und wissentlich handelt. (Er WILL die Tat ausführen, Er WEIß was er tut)
- Abgrenzung prüfen: Bedingter Vorsatz / Bewusste Fahrlässigkeit
- Irrtum
6. Sonstige subjektive Merkmale
- Subjektive Merkmale, sind Merkmale die man nicht von außen sehen kann, eher die Beweggründe des Täters
- Beispiele: Zueignungsabsicht bei Diebstahl, § 242 StGB; Habgier bei Mord, § 211 StGB.
7. Tatbestandsannex
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit. Beispiel: §§ 113 III, 231 StGB
- Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgründe prüfen.
- Beispiele: Notwehr, § 32 StGB; rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
III. Schuld
1. Schuldausschließungsgründe
- Schuldausschließungsgründe bestehen, wenn der Täter von vornherein keine Schuld auf sich laden kann.
- Beispiele: Verbotsirrtum § 17 StGB (Irrtum); Schuldunfähigkeit des Kindes §19; Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 20 StGB
2. Entschuldigungsgründe
- Entschuldigungsgründe setzen voraus, dass der Täter grundsätzlich Schuld auf sich laden kann, aber im Nachhinein entschuldigt wird.
- Beispiele: Notwehrexzess, § 33; entschuldigender Notstand, 35 StGB.
IV. Strafe
- Strafausschließungsgründe. Beispiel: Strafvereitelung, §§ 258 V, VI StGB
- Strafaufhebungsgründe. Beispiele: Rücktritt, § 24 StGB; tätige Reue, § 306e StGB
- Strafzumessungsgründe. Beispiel: Regelbeispiele, §§ 243, 263 III StGB
- Strafverfolgungsvoraussetzungen. Beispiele: Strafantrag, §§ 247, 248a StGB