Aufbau einer Straftat

I. Tatbestand

1. Erfolg

  • Erfolg der Tat: Eintritt des Zustandes des Tatbestandes. Zum Beispiel körperliche Verletzung oder Schädigung der Gesundheit bei Körperverletzungsdelikten. Der Tod bei Tötungsdelikten.

2. Handlung

  • Eine willentliche, körperliche Handlung oder ein beherrschbares Verhalten von einem Menschen.

3. Kausalität

  • Äquivalenztheorie: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
  • Conditio sine qua non -„Bedingung, ohne die nicht..“
  • Der Zusammenhang von Handlung und Erfolg des Tatbestandes.
  • Um eine Kausalität zu prüfen, könnte man sich fragen: Entfällt der Taterfolg, wenn man sich die Tathandlung wegdenkt? Wenn Ja, dann ist die Kausalität gegeben. Wenn Nein, ist die Kausalität nicht gegegeben.

4. Objektive Zurechnung

  • Wenn die Tat „das Werk“ des Täters ist, so ihm die Tat zuzurechnen. Es ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter eine rechtlich-relevante Gefahr/Risiko missbilligend geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert.

5. Vorsatz

  • Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er gewollt und wissentlich handelt. (Er WILL die Tat ausführen, Er WEIß was er tut)
  • Abgrenzung prüfen: Bedingter Vorsatz / Bewusste Fahrlässigkeit
  • Irrtum

 6. Sonstige subjektive Merkmale

  • Subjektive Merkmale, sind Merkmale die man nicht von außen sehen kann, eher die Beweggründe des Täters
  • Beispiele: Zueignungsabsicht bei Diebstahl, § 242 StGB; Habgier bei Mord, § 211 StGB.

 7. Tatbestandsannex

  • Objektive Bedingung der Strafbarkeit. Beispiel: §§ 113 III, 231 StGB
  • Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB

 

II. Rechtswidrigkeit

  • Rechtfertigungsgründe prüfen.
  • Beispiele: Notwehr, § 32 StGB; rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

III. Schuld

1. Schuldausschließungsgründe

  • Schuldausschließungsgründe bestehen, wenn der Täter von vornherein keine Schuld auf sich laden kann.
  • Beispiele: Verbotsirrtum § 17 StGB (Irrtum); Schuldunfähigkeit des Kindes §19; Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 20 StGB

2. Entschuldigungsgründe

  • Entschuldigungsgründe setzen voraus, dass der Täter grundsätzlich Schuld auf sich laden kann, aber im Nachhinein entschuldigt wird.
  • Beispiele: Notwehrexzess, § 33; entschuldigender Notstand, 35 StGB.

IV. Strafe

  • Strafausschließungsgründe. Beispiel: Strafvereitelung, §§ 258 V, VI StGB
  • Strafaufhebungsgründe. Beispiele: Rücktritt, § 24 StGB; tätige Reue, § 306e StGB
  • Strafzumessungsgründe. Beispiel: Regelbeispiele, §§ 243, 263 III StGB
  • Strafverfolgungsvoraussetzungen. Beispiele: Strafantrag, §§ 247, 248a StGB

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