Absatz 3 des Artikel 79 GG stellt sicher, dass die Artikel 1 – Menschenwürde und Artikel 20 – Grundlagen staatlicher Ordnung in ihren Grundsätzen nicht geändert werden dürfen.
Da im Artikel 79 Abs.3 GG “Artikeln 1 und 20″ und nicht “Artikeln 1 bis 20″ zu lesen ist, bleibt festzuhalten, dass Art. 79 Abs. 3 GG zwar nicht alle Grundrechte unter besonderen Schutz stellt, wohl aber deren Menschenwürdegehalt und die Staatsfundamentalität.