Gebrauch der Ausrüstung/persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Hilfsmittel
Im Sicherheitsgewerbe sollte besonders darauf geachtet werden, immer die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Zum Beispiel in besonders gefährdeten Bereichen, z.B. wo mit körperlicher Gewalt – unter Umständen sogar mit Waffengewalt – zu rechnen ist, sollte eine Stichschutzweste Pflicht sein. Es geht immer um die Eigensicherung!
Betriebsmittel und Schutzausrüstung müssen in ausreichender Zahl und einwandfreiem Zustand vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Im Umgang mit diesen ist der Arbeitnehmer zu unterweisen. Der Arbeitnehmer hat die Betriebsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
Verbot berauschender Mittel
Dem Versichertem ist untersagt sich während der Dienstzeit mit Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu berauschen. Der Dienst ist nüchtern anzutreten.
Beim Führen von Waffen und Diensthunden
Es dürfen nur zugelassene Rassen als Diensthunde zugelassen werden, die ausgebildet und eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. Auch der Hundeführer muss eine Ausbildung (Hundeführerausbildung mit Qualifikationsnachweis) bestehen und jährlich nachweisen.
In der Haltung ist darauf zu achten, dass Hunde einzeln im Zwinger gehalten werden können. Also eine Einfriedung mit gesicherte Zaun (Durchbeißen nicht möglich), aber ein Tränken und Füttern soll von au0en möglich sein. Diese Zwinger sind mit einem Zutrittsverbot-Schild auszustatten.
Beim Führen von Hunden gilt:
- An- und Ableinen, Abgabe und Übergaben des Hundes sind nur im geschlossenen Zwinger vorzunehmen.
- Zwinger darf nur im leeren Zustand gesäubert werden.
- Eine Übergabe des Hundes darf nur zwischen 2 Personen erfolgen, die beide mit dem Hund vertraut sind.
- Vor jeder Kontaktaufnahme mit dem Hund ist zu überprüfen, ob er einsatzfähig ist: Begrüßen->Geruchswahrnehmung geben / Knurrt der Hund, fletscht die Zähne, hat eine steife Rute oder zeigt gesträubte Nackenhaare, so gilt er als aggressiv und darf nicht eingesetzt werden.
- Ohne Leine dürfen Hunde nur eingesetzt werden, wenn er sich in einer umfriedeten Umgebung aufhält und keine Dritten Personen (oder andere Hunden) vor Ort sind.
- Bei Begegnungen mit Dritten ist der Hund kurz an der Leine zu halten, damit sie nicht erreicht werden können.
- Bei verschiedenen Hundeführern sollten alle mit den gleichen Kommandos für den Hund arbeiten.
- Führleinen niemals am Körper von Personen oder Fahrrädern befestigen (Unfall-/Verletzungsgefahr)!
Beim Führen von Waffen
Schusswaffen dürfen im Dienst nur getragen werden, wenn sie amtlich geprüft und ein Beschusszeichen der BRD haben. Nicht getragen werden dürfen Reizstoff- , Schreck-, Signalschusswaffen oder schusswaffenähnliche Gegenstände. Sie vermitteln ein trügerisches Sicherheitsgefühl und bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern keine Verteidigungsmöglichkeiten bieten.
Versicherte, die im Dienst Schusswaffe führen sollen, müssen zuverlässig und geeignet sein sowie einen ausreichenden Sachkunde- und Ausbildungsstand an der Waffe haben. Unzuverlässig sind Menschen, die bereits einen missbräuchliche Umgang mit Waffen hatten. Ungeeignet wären Menschen, die z.B. eine Sehschwäche haben.
Als Sachkundig gilt, wer erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Schusswaffen und Munition nachgewiesen hat. Dazu gehören auch Kenntnisse über Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, waffenrechtliche Vorschriften und die Bestimmungen über Notwehr und Notstand. Die Sachkundiigkeit über diese Fähigkeiten müssen jährlich nachgewiesen werden (+ 4mal jährlich Schießfertigkeiten in der Praxis).
Beim Führen von Schusswaffen:
- Schusswaffen nur in geeigneten Tragevorrichtungen transportieren//führen.
- Munition darf nicht lose geführt werden.
- Falls die Waffe eine Sicherung hat, ist die Waffe auch gesichert zu führen.
- Schusswaffen dürfen nur im entladenem und entspanntem Zustand übergeben werden. Der Übernehmende muss die Waffe auf Mängel unverzüglich kontrollieren.
- Bei festgestellten Mängeln darf eine Waffe nicht weiter geführt werden (Muss erst sachkundig instand gesetzt werden).
- Das Laden und Entladen von Waffen darf nur an einem sicheren Ort (Kugelfangeinrichtung) verrichtet werden.
Schusswaffen müssen so gelagert sein, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben außerdem sind Waffe und Munition getrennt aufzubewahren. Sie müssen also entladen unter Verschluss gelagert werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Festlegungen zum Führen, der Übergabe oder der Aufbewahrung können, wenn behördliche oder militärische Regelungen bestehen, Abweichungen erforderlich machen.