Der §904 im BGB (Aggressivnotstand) rechtfertigt das Eigentum Dritter zu beschädigen oder zu zerstören, wenn man es nutzt um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden (Egal, ob die Gefahr von einer Sache, einem Menschen oder einem Tier ausgeht!). Der drohende Schaden sollte dabei verhältnismäßig größer sein, als der mit der rechtfertigenden Handlung erzielte.
Der Eigentümer der beschädigten Sache darf die Beschädigung/Zerstörung nicht verbieten, aber Schadensersatz vom Verursacher verlangen.
Der Gesetzestext im Wortlaut:
Keine Kommentare
[…] Wenn der Schädiger/Verursacher nicht widerrechtlich gehandelt hatte, also einen Rechtfertigungsgrund hatte, muss er den Schaden nicht ersetzen. (Ausnahme/Einschränkung bei §904 BGB – Aggressivnotstand) […]