§859 BGB- Selbsthilfe des Besitzers
Ein Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt wehren. Er kann eine weggenommene Sache (Besitzentzug) zurücknehmen, auch mit verhältnismäßiger Gewalt (Besitzkehr). Genauso verhält es sich, wenn jemand den Besitz einer unbeweglichen Sache, wie z.B eines Parkplatzes, entzieht: Eine Entsetzung kann der Besitzer sofort durchsetzen und sich seines Besitzes wieder bemächtigen, also die tatsächliche Gewalt über die Sache zurückerlangen. (Auch Besitzentzug -> Besitzkehr).
Besitzwehr / Besitzkehr: Die Wegnahme oder Störung des Besitzes steht unmittelbar bevor und man versucht es zu abzuwehren, dann redet man von Besitzwehr. Ist der Besitzentzug schon abgeschlossen und man will den Besitz wiedererlangen so redet man von Besitzkehr.
Die Selbsthilfe des Besitzers hat in Absatz 2 eine Besonderheit: Im Gegensatz zur Notwehr (§32 STGB und §227 BGB) kann man sich bei der Selbsthilfe des Besitzers auch nach Vollendung eines Besitzentzuges noch mit Gewalt wehren bzw. seine Ansprüche geltend machen. Das gilt aber nur für den Besitzentzug, nicht für die Besitzstörung: Bei einer Besitzstörung kann man nur solange etwas gegen sie tun, so lange der Besitz auch gestört ist.
§860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners
Und zur Vollständigkeit §855 BGB – Besitzdiener
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[…] Die Verbotene Eigenmacht schützt den Besitz einer Person. Bewegliche Sachen können entzogen, feste Sachen wie Parkplätze, Wohnungen oder Grundstücke gestört werden. Dagegen kann man sich mit Gewalt wehren -> Selbsthilfe des Besitzers, Besitzdieners. […]