Auszug aus §34 StGB:
Der §34 StGB – Rechtfertigender Notstand greift also ein, wenn man eine Straftat begeht (die eigentlich rechtswidrig wäre), um eine Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Stichwort ist hier Gefahr, denn in der Notwehr (§32 StGB) geht die Gefahr von einem Menschen aus, hier ist “nur” von einer Gefahr die Rede. Dabei müssen die betroffenen Rechtsgüter im Gegensatz zu dem Rechtsgut, von der die Gefahr ausgeht, schützenswerter/höherwertiger sein und die Mittel zur sofortigen (garantierenden) Abwehr der Gefahr verhältnismäßig mild bleiben.