Wenn jemand einem anderen Hilfe leistet die Vorteile einer rechtswidrigen Tat (auch ohne Schuld) zu sichern, macht sich der Begünstigung strafbar. Wer an der Vortat beteiligt war, also sich der Beihilfe §27 StGB strafbar gemacht hat, wird nicht wegen Begünstigung bestraft. Wenn man aber einen Dritten – an der Vortat unbeteiligten – anstiftet ( §26 StGB ), dem Täter einen Vorteil zu verschaffen, kann man wegen Begünstigung bestraft werden.
Unter “Hilfe leisten” kann man verschiedene Handlungen ansehen:
- Bergung des Diebesgutes für den Täter
- Verwahrung des Diebesgutes
- Irreführen/täuschen von ermittelnden Personen
- Verheimlichen von Informationen im Rahmen von Ermittlungen
- Beseitigung von Spuren
- Unterdrücken von Beweismaterial
- Falschaussagen vor Gericht
Man kann aber auch durch Unterlassen Hilfe leisten um die Vorteile der rechtswidrigen Tat zu sichern.
Beispiel Begünstigung:
Person A raubt eine Bank aus. Person B war an dem Raub unbeteiligt, hilft Person A aber beim Verstecken des Geldes indem er es bei sich in der Garage deponiert.