§249 StGB – Raub
§252 StGB – Räuberischer Diebstahl
Merke: Bei einem Räuberischen Diebstahl, wird zuerst ein Diebstahl begangen und danach mit Gewalt (bzw. der Androhung dessen) das Diebesgut verteidigt.
§249 StGB – Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§252 StGB – Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Merke: Bei einem Räuberischen Diebstahl, wird zuerst ein Diebstahl begangen und danach mit Gewalt (bzw. der Androhung dessen) das Diebesgut verteidigt.