jemand anderen -> für sich oder einen anderen -> fremde, bewegliche Sache -> wegnehmen -> mit Zueignungsabsicht
Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Versuch ist strafbar
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
jemand anderen -> für sich oder einen anderen -> fremde, bewegliche Sache -> wegnehmen -> mit Zueignungsabsicht
Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Versuch ist strafbar