Der Rechtfertigungsgrund der vorläufigen Festnahme §127 StPO ist nur dann zulässig wenn eine Straftat vorliegt oder (wenn auch der Versuch dieser Straftat strafbar ist) der Versuch dieser.
Wird der Täter verfolgt, so sollte man dies nur solange tun, solange man den Täter im Auge hat.
Ist die Identität bekannt, so darf man den Täter nur dann festnehmen wenn er sehr stark der Flucht verdächtig ist. (Fluchtgefahr)
Man darf einen Täter bis zum Ende des nächsten Tages festhalten, auch gefesselt mit Seilen oder Kabelbindern, wenn es die Verhältnismäßigkeit erlaubt.
Während der Zeit der Festnahme hat man gegenüber dem Festgenommenen eine Verpflichtung. Krankheiten sollten hierbei berücksichtigt werden (Insulinbedürfnis bei Diabetes z.B.).