Unterschied Eigentümer / Besitzer / Besitzdiener

Eigentum und Besitz wird umgangssprachlich häufig falsch beschrieben. Man nennt jemanden Besitzer, obwohl er eigentlich der Eigentümer ist, oder andersrum. Im rechtlichen Raum der Gesetze sollten diese Begriffe aber strikt getrennt werden und korrekt angewendet werden, denn es gibt große Unterschiede von Rechten und Pflichten bei Eigentum und Besitz!

Kurz und bündig erklärt:

[alert-note]Der Eigentümer hat die Rechte an einer Sache, also die rechtliche Herrschaft.

Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache, also die tatsächliche Herrschaft.[/alert-note]

Ein Besitzdiener übt hingegen die tatsächliche Gewalt für den Besitzer aus. Dieses Recht ist meist in Form eines Vertrages festgelegt, z.B.: Sicherheitsfirma XY übt das Hausrecht für den Auftraggeber aus. Dabei muss der Besitzdiener im Sinne des Auftraggebers handeln. Der Besitzdiener darf z.B. nicht aus der Besitzdienerschaft heraus Leuten keinen Zutritt gewähren, die der Auftraggeber aber gerne bei sich gehabt hätte. Er steht zudem in einer sozialen Abhängigkeit zum Besitzers.

Der Eigentümer kann auch der Besitzer einer Sache sein. Zum Beispiel wenn sich jemand ein Grundstück kauft und ein Haus darauf baut. Wenn er aber nun dieses Haus gebaut hat und es danach an jemand anderen vermietet, ist er nur noch der Eigentümer. Der Besitzer wohnt im Haus und hat die tatsächliche Gewalt über die Sache. Dafür sind seine Rechte am Haus aber mehr oder weniger eingeschränkt – je nach dem vertraglich ausgehandelten Willen des Eigentümers, denn dieser hat die rechtliche Herrschaft darüber.

Siehe auch:

§854 BGB – Erwerb des Besitzes

§858 BGB – Verbotene Eigenmacht

§903 BGB – Befugnisse des Eigentümers