Die wichtigsten Gesetze (StGB) mit ihren Tatbeständen

§123 StGB – Hausfriedensbruch

Wer rechtswidrig

in ein fremdes befriedetes Besitztum, eine Wohnung, eine Anlage oder Geschäftsräume

oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind

eindringt

ODER

darin trotz Aufforderung des Verlassens verweilt

§223 StGB – Körperverletzung

Wer einen anderen

körperlich misshandelt

oder in seiner Gesundheit schädigt

§303 StGB – Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache

beschädigt oder zerstört

oder anderweitig dauerhaft verunstaltet (Beschmierungen/Graffiti usw)

§242 StGB – Diebstahl

Wer eine fremde

bewegliche Sache

rechtswidrig

wegnimmt

um sie sich oder einen Dritten

zuzueignen

§246 StGB – Unterschlagung

Wer sich oder einem Dritten

eine fremde

bewegliche Sache

rechtswidrig

zueignet

(Die Wegnahme im Gegenzug zum Diebstahl entfällt, da die Sache schon im Besitz des „Täters“ ist)

§267 StGB – Urkundenfälschung

Wer eine falsche Urkunde herstellt

oder

eine Urkunde verfälscht

oder

eine falsche Urkunde vervielfältigt

UND mit diesem Dokument im Rechtsverkehr

jemanden täuschen will

§201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Wer das nichtöffentlich gesprochenes Wort

eines anderen

rechtswidrig

auf einem Tonträger

aufzeichnet

oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht

§132 StGB – Amtsanmaßung

Wer andere täuscht

eine Person kraft des öffentlichen Amtes zu sein

oder

eine Handlung durchführt, die nur Personen kraft des öffentlichen Amtes ausführen dürften

§257 StGB – Begünstigung

Wer jemanden hilft

die Vorteile einer Straftat

zu sichern

§258 StGB – Hehlerei

Wer

eine gestohlene oder anderweitig rechtswidrig verschaffte Sache (Vermögensdelikte)

ankauft oder sich selbst oder einem Dritten verschafft

und

diese verkauft oder verkaufen hilft

um sich oder einen Dritten zu bereichern

§263 StGB – Betrug 

Wer sich oder einem Dritten

rechtswidrig

unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen

sein eigenes Vermögen bereichert

und einen anderen im Vermögen beschädigt

§241 StGB – Bedrohung (eines Verbrechens!)

Wer einen anderen oder eine ihm nahestehende Person

mit der Begehung eines Verbrechens

bedroht

oder

wider besseren Wissens

eine Verwirklichung eines Verbrechens gegen einen anderen oder eine ihm nahestehende Person

vortäuscht

§185 StGB – Beleidigung

(Keine Tatbestände, Beleidigung ist Beleidigung…)

Vergehen, auch mittels Tätlichkeit (Missachtung des Betroffenen durch Einwirkung / Tätscheln, Klaps auf den Hinterkopf…)

§306f StGB – Herbeiführen einer Brandgefahr

Wer fremde

feuergefährdete Betriebe & Anlagen, Wälder oder Land-, Forst- Ernährungswirtschaftliche Anlagen/Felder/Erzeugnisse

durch Rauchen / offenes Feuer / Licht / brennende oder glimmende Gegenstände / sonstige Weise

in Brandgefahr bringt

§306 StGB – Brandstiftung

Wer fremde

Gebäude, Fahrzeuge, Technische Einrichtungen (Maschinen), Warenlager, Wälder oder Land-, Forst- Ernährungswirtschaftliche Anlagen/Erzeugnisse

in Brand setzt

oder

durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört

( „In Brand setzen“: Eine Sache gilt als „in Brand gesetzt“, wenn die Sache auch nach Entfernen des Zündstoffs weiter brennt. )

§126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Wer den öffentlichen Frieden stört

durch Androhung von Straftaten ( Mord, Schwere Körperverletzung, Landfriedensbruch, Brandstiftung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion->Bombendrohung, etc)

oder

den öffentlichen Frieden

wider besseren Wissens

durch Täuschung der Verwirklichung einer der aufgeführten Straftaten stehe bevor

stört

(Das heißt, man muss nicht alles für die Straftat haben bzw. sie nicht ausführen können muss, aber durch Androhung Chaos verursacht)

§113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wer

gegen eine Handlung von Vollstreckungsbeamten (Amtsträger, Soldaten der Bundeswehr)

mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt

Widerstand leistet

§13 StGB – Begehen durch Unterlassen

Wer es

unterlässt einen Erfolg einer Straftat abzuwenden

obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat

wird für die Tat, die er hätte verhindern müssen. bestraft

(Garantenstellung! Beschützen von Rechtsgütern durch Vertrag/Gesetz/enge Lebensbeziehung)

§323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung

Wer es unterlässt

einen anderen in einer Notlage/Notsituation

zu helfen

obwohl es erforderlich und

ihm zumutbar gewesen wäre