§90 und §90a BGB – Begriff der Sache / Tiere

§90 BGB – Begriff der Sache

[alert-success]Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.[/alert-success]

Keine Sachen sind Luft oder Strom bzw. Elektrizität. Wenn chemische Gase nicht flüssig sind oder abgefüllt, so sind sie auch keine Sachen.

§90a BGB – Tiere

[alert-success]Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.[/alert-success]

Tiere sind zwar keine Sachen, aber sofern es in einer Rechtsnorm nicht anders genannt wird, werden sie rechtlich wie Sachen behandelt.