§858 BGB – Verbotene Eigenmacht

[alert-success](1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.[/alert-success]

Die Verbotene Eigenmacht schützt den Besitz einer Person. Dazu gehören bewegliche Sachen und feste Sachen wie Parkplätze, Wohnungen oder Grundstücke. Sollten die Sachen weggenommen oder die Rechte (am eigenen Grundstück/Parkplatz/Wohnung) daran entzogen oder gestört werden, kann man sich mit Gewalt dagegen wehren -> Selbsthilfe des Besitzers, Besitzdieners.

Besitzentzug -> z.B. Diebstahl im STGB (Dort kommt die Zueignungsabsicht hinzu als Tatbestandsmerkmal!) Durch die Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners kann man eine weggenommene Sache zurückverlangen. Geschieht das nicht freiwillig, kann man auch mit verhältnismäßiger Gewalt die Sache an sich nehmen -> Besitzkehr.

Beispiel: Wenn Person A das Handy von Person B gegen dessen Willen wegnimmt um damit etwas im Internet zu recherchieren, so möchte Person A das Handy zwar nicht für immer behalten (Zueignungsabsicht) begeht aber eine verbotene Eigenmacht. Person B könnte ihm das Handy durch Besitzkehr (auf frischer Tat oder in Nacheile (verfolgt) ) wieder wegnehmen.

Die Selbsthilfe des Besitzers hat in Absatz 2 eine Besonderheit: Im Gegensatz zur Notwehr (§32 STGB und §227 BGB) kann man sich bei der Selbsthilfe des Besitzers auch nach Vollendung eines Besitzentzuges noch mit Gewalt wehren bzw. seine Ansprüche geltend machen. Das gilt aber nur für den Besitzentzug, nicht für die Besitzstörung: Bei einer Besitzstörung kann man nur solange etwas gegen sie tun, so lange der Besitz auch gestört ist.

Besitzstörung -> z.B. Hausfriedensbruch (im STGB!), Sachbeschädigung (unerlaubte Handlung)

Eine verbotene Eigenmacht kann also auch zu Schadenersatz führen!

 

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