§25 StGB – Täterschaft / §26 StGB – Anstiftung / §27 StGB – Beihilfe

[alert-success](1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).[/alert-success]

Ein Anstifter wird in §26 StGB – Anstiftung definiert:

[alert-success]Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.[/alert-success]

Und ein Mittäter in §27 StGB – Beihilfe:

[alert-success](1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.[/alert-success]