§227 BGB / §32 STGB – Notwehr

Notwehr befindet sich in verschiedenen Gesetzen, so schützt einen die Notwehr im BGB (§227) gegen zivilrechtliche Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (z.B.: Schadenersatz) und im StGB (§32) gegen strafrechtliche Ansprüche einer Straftat (z.B.: Körperverletzung). Im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (§15) schützt es, wenn der Handelnde aus der Not heraus eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

BGB – §227 Notwehr

[alert-success](1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.[/alert-success]

Im BGB ist die Notwehr anzuwenden, wenn der Angegriffene sich gegen zivilrechtliche Ansprüche verantworten muss, die er aus Notwehr verursacht hat.

Beispiel.: Person X greift Person Y mit einem Baseballschläger an. Person Y wehrt sich und zerreißt dabei die Jacke von Person X. Person X möchte nun Schadenersatz für die kaputte Jacke haben. Diesen Schaden muss Person Y aber nicht ersetzen, weil Person X widerrechtlich gehandelt hat und Person Y sich aus der Notwehr heraus gewehrt hat. Das rechtfertigt das Handeln von Person Y.

StGB – §32 Notwehr

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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Im StGB ist die Notwehr anzuwenden, wenn der Angegriffene eine Straftat begeht, die er aber aus Notwehr begründen kann.

Beispiel: In einer Disco kommt es zu einem Streit zwischen Person X und Person Y. Ohne erkennbaren Grund schlägt Person X auf Person Y ein. Person Y will Person X abwehren und bricht ihm dabei die Nase. Person X begeht eine Körperverletzung und wird damit nach § 223 StGB bestraft. Person Y wird nicht bestraft, weil er nur einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Körper und Gesundheit abwehren wollte und damit einen Rechtfertigungsgrund hat.

Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG) – §15 Notwehr

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(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

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Im OWiG ist die Notwehr anzuwenden, wenn der Angegriffene eine Ordnungswidrigkeit begeht, die er aus Notwehr rechtfertigen kann.

Beispiel: Person A fährt auf einer 2-spurigen Autobahn auf der rechten Seite, vorschriftsmäßig 120 km/h. Von hinten kommt Person B in einem LKW mit hoher Geschwindigkeit sehr schnell näher und fährt Person A fast von hinten ins Auto. Person A hatte das rechtzeitig gesehen und schnell die Geschwindigkeit unzulässig auf über 160 km/h erhöht um dem LKW nicht in sich hineinfahren zu lassen. Ein Spurwechsel war nicht möglich, da auf der linken Fahrbahn auch sehr viel Verkehr war. In diesem Fall schützt der §15 OWiG Notwehr Person A: Er hat zwar gegen die StVO verstoßen, weil er zu schnell gefahren ist, kann es aber rechtfertigen, da die Gefahr um sein Leib und Leben nur auf diesem Wege abzuwehren waren.

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Aufschlüsselung: Notwehr §32 StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Tat: Straftat (Schadenersatz / Ordnungswidrigkeit)

geboten: Geboten ist die Verhältnismäßigkeit mit der die Tat abgewehrt wird (einen mit Händen angreifenden Menschen nicht gleich erschießen…)! Nicht geboten ist eine unverhältnismäßige Reaktion in Notwehr. Wenn man z.B. nur provoziert wurde.

rechtswidrig/widerrechtlich: Der Angreifer verstößt ohne Rechtfertigungsgrund gegen ein Recht/Gesetz.

Verteidigung: Die Handlung die zur Abwehr/Erhaltung des Rechtsgutes geboten ist.

erforderlich: Die erforderliche Verteidigung um den Angriff schnellstmöglich zu beenden sollte geeignet und notwendig sein.

gegenwärtiger: Der Angriff steht unmittelbar bevor, hat bereits begonnen oder dauert noch an.

Angriff: Drohende Wahrscheinlichkeit, dass ein Rechtsgut (Leben, Leib, Freiheit, Gesundheit, Hausrecht, Eigentum etc.) durch einen anderen Menschen verletzt wird.

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P.S.: Wenn man eine Gefahr für jemand anderes abwehrt, so spricht man von Nothilfe.

FAZIT: Sobald die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt sind, ist eine rechtswidrige/widerrechtliche Handlung nicht gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tat/Handlung aus strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder ordnungswidrigkeits-rechtlichen Gründen stattgefunden hat.

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