§20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

[alert-success]Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.[/alert-success]

Hier eine kleine Information zum Thema Alkohol und Schuldunfähigkeit:

Nach §20 StGB wäre ein Rausch durch Alkohol so gesehen „eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ und damit käme ab ca. 3,0 Promille zumindest die Schuldunfähigkeit in Betracht.

Nach §21 StGB wäre zwischen 2,0 und 3,0 Promille eine verminderte schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen.

Zur Ergänzung §21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit:

[alert-success]Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.[/alert-success]