§19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes

[alert-success]Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.[/alert-success]

Merke: Auch wenn ein Kind noch keine 14 Jahre alt ist, darf man es festhalten. Nicht nach StPO §127 aber wohl nach dem allgemeinen Selbsthilferecht §229 des BGB aus berechtigten Ansprüchen.