§123 StGB – Hausfriedensbruch

[alert-success](1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.[/alert-success]

Info: Wenn man sich nach Aufforderung des Berechtigten nicht aus dem befriedeten Besitztum entfernt, begeht man ein Echtes Unterlassungsdelikt.

Tatbestand:

  • Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum
  • oder in Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
  • eines anderen
  • widerrechtlich eindringt ODER
  • ohne Befugnis darin verweilt
  • und sich nach Aufforderung der Berechtigten
  • nicht entfernt

Beispiel: Max bekommt keinen Besucherschein am Empfang von Firma X und übersteigt daher einen Zaun, weil er dort seinen ehemaligen Schulkumpel Bolle besuchen möchte, der dort eine Ausbildung begonnen hat.

  • Wer in das befriedete Besitztum: Max ist auf das von Firma X umzäunte Privatgelände und daher auf befriedetem Besitztum
  • eines anderen: Firma X ist befriedetes Besitztum und Privatgelände
  • widerrechtlich eingedrungen: Max hatte keinen Besucherschein bekommen und hatte daher auch keine Erlaubnis das Gelände zu betreten, also war das eindringen über den Zaun widerrechtlich

Max hat daher alle Straftatbestände erfüllt und sich daher des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.