Kinder unterliegen anderen Regelungen bei der Haftbarkeit für unerlaubte Handlungen.
Kinder von 0 bis 7 Jahren haften niemals bei entstandenen Schäden.
Ab 8 Jahren (Das Siebente Lebensjahr ist vollendet!) haften Kinder für alles, außer:
Kinder von 8 bis 10 Jahren haften nicht bei Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind. Es sei denn sie handelten vorsätzlich, dann haften sie auch hier.
Kinder von 8 bis 18 Jahren haften nicht, wenn ihnen bei der Begehung der unerlaubten Handlung nicht die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
“nicht die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht”: Das Kind ist sich nicht bewusst, dass es für einen entstehenden Schaden einen Ausgleich leisten müsste. Der Minderjährige müsste also geistig in der Lage sein, den Schaden vorherzusehen und evtl. zu verhindern wissen um haftbar gemacht zu werden.